Allgemeine Informationen

Heranführen von Kindern unter 12 Jahren an die Angelfischerei

Ein Kind unter 12 Jahren darf den Fischfang nur mit einer Handangel eines Fischereiausübungsberechtigten betreiben.

Der Fischereiausübungsberechtigte muss dabei zu jeder Zeit in die fischereilichen Handlungen des Kindes eingreifen können und darf das Kind nicht mit der Angel allein lassen. Will er sich vom Kind entfernen, muss die Angel aus dem Wasser genommen werden. Der Fischereiausübungsberechtigte muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Er muss volljährig sein.
  • Er muss die Autorität über das Kind haben.
  • Er muss ggf. von den Erziehungsberechtigten mit der Aufsicht betraut sein.
  • Er muss im Besitz der für das Gewässer gültigen Angelpapiere sein.     

Konkret ergeben sich damit für Kinder unter zwölf Jahren folgende Beteiligungsformen an der Angelei eines erwachsenen Fischereiausübungsberechtigten:

Erstellen der Montage:           
Das Kind darf die Montage unter Anleitung erstellen. Sie ist vor dem Auswerfen jedoch durch den Erwachsenen zu kontrollieren.

Auswerfen:                               
Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.

Angelrute halten:                     
Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.

Anhieb und Drill:                     
Der Erwachsene ist im rechtlichen Sinn der Fischereiausübende. Er muss sofort und unmittelbar eingreifen, sobald dies die Sachlage, insbesondere der Tierschutz fordert.

Keschern:                               
Kann dem Kind nach Unterweisung über lassen werden.

Betäuben und Töten:             
Das Betäuben und Töten eines Fisches darf einem Kind nicht überlassen werden.

Abködern:                               
Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. Einen lebenden Fisch darf nur der  Fischereiausübungsberechtigte abködern.

Achtung:
Der Fischereiausübungsberechtigte und das Kind dürfen zusammen nicht mehr Handangeln in Gebrauch haben, als durch die Angelkarte (Fischereierlaubnisvertrag) zugelassen sind.


Jugendliche 12-18 Jahre

Jugendliche, die das 12. aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein für Angler erhalten, es sei denn, sie haben das 14. Lebensjahr vollendet und die Anglerprüfung abgelegt. Der Jugendfischereischein berechtigt:

  • in Verbindung mit der Angelkarte,
  • einer Mitgliedschaft in einem Anglerverein und c) einem (schriftlichen) Nachweis über die sachkundige Einweisung durch den Inhaber eines Fischereischeines A oder B, zum eigenständigen Gebrauch der Friedfischangel (§ 3 u. 8 LFischScheinG).

Der Jugendfischereischein wird für ein Jahr erteilt und ist nur gültig, wenn für das jeweilige Kalenderjahr ein Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe (Jahresmarke) eingeklebt ist.  Ein Jugendfischereischein kann höchstens zweimal um ein Jahr verlängert werden.


Jugendliche ab 14 Jahre

Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Anglerprüfung ablegen.

Nach abgelegter Anglerprüfung kann man den Fischereischein A erwerben. Dieser berechtigt den Inhaber, in Verbindung mit einer Angelkarte, zur Ausübung des Fischfanges (Raub- und Friedfisch). Welcher Form der Angelei an einem Gewässer nachgegangen werden darf, ist von den Bestimmungen der erworbenen der Angelkarte abhängig.

Der Fischereischein A wird für fünf aufeinander folgende Jahre oder für ein Jahr erteilt und ist nur gültig, wenn für das jeweilige Kalenderjahr ein Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe enthalten ist (§ 2 LFischScheinG). Der Berliner Fischereischein ist nur mit der Berliner Fischereiabgabemarke gültig. Der Fischereischein A darf einmal um fünf Jahre verlängert werden (§ 2 DVO LFischScheinG)