Satzung

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Satzung  des  DAV – Landesverbandes  Berlin  e. V.

Beschlossen auf dem Verbandstag am 05.11.94, geändert auf dem außer-ordentlichen Verbandstag am 09.11.97, der Jahreshauptversammlung am 31.10.99 ,der Jahreshauptversammlung am 25.03.2001, der Jahreshauptversammlung vom 24.03.2002, dem Landesverbandstag vom 15.03.2015 und dem Landesverbandstag vom 19.03.2023

§ 1    Name,  Sitz  und  Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen „Deutscher Anglerverband  –  Landesverband Berlin e.V.“ ( im folgenden LVB genannt).
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist die Dachorganisation der ihm angeschlossenen Anglervereinigungen im Land Berlin. Der LVB ist in das Vereinsregister unter der Nummer 12359 Nz. eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Ziele und Aufgaben

(1) Anliegen des LVB sind die Erhaltung und Pflege der Natur und Landschaft sowie die Gesunderhaltung der Gewässer im Interesse von Erholung und Freizeit, zur Förderung des Sports und zur Sicherung aller Formen einer nachhaltigen Angelfischerei. Der LVB bezweckt:

a) einen eigenständigen Beitrag für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Natur durch aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Landschafts-, Natur-, Gewässer und Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Behörden und Verbänden.
b) die Vegetation und die wildlebenden Pflanzen und Tiere zu schützen und ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope), besonders in den Uferregionen und Gewässern, zu erhalten und wiederherzustellen.
c) den Gewässerfond ständig zu vergrößern und durch Maßnahmen der Natur- und Landschaftspflege zu schützen, die Vielfalt der Fischbestände durch geeignete Aufzucht- und Besatzmaßnahmen zu erhalten und das ökologische Gleichgewicht in den Angelgewässern zu gewährleisten.
d) die Förderung und Ausübung des waid- und hegegerechten Angelns ein-schließlich des Meeresangelns.
e) die Förderung des Angelns vom Boot und Motorboot.
f) die Förderung des Castingsports.
g) die Förderung des Kinder- und Jugendsports.
h) Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen zum Erwerb der Angelfischerprüfung auch für Bürger, die nicht Mitglied des LVB sind.
i) Unterstützung der Bezirksverbände und Angelvereinigungen im Rechtsverkehr mit Behörden und Berufsfischerorganisationen.
j) die sich aus der Wahrung der fischereilichen und sportlichen Belange ergeben-den Rechtsansprüche für eine unbestimmte Vielzahl von Mitgliedern (juris-tische und natürliche Personen) der zum LVB zählendem Mitgliedervereini-gungen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

(2) Der LVB ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige Ziele.
(3)Der LVB ist berechtigt, Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu erwerben und die zu ihrem Erwerb notwendig werdenden Kreditverpflichtungen einzugehen, wenn diese für die Wirksamkeit des LVB erforderlich sind.
(4) Der LVB verhält sich in Fragen der Parteienpolitik, der Religion und der Rassen neutral.

§ 3    Anglervereinigungen

(1) Anglervereinigungen im Sinne dieser Satzung sind Bezirksverbände oder Vereinigungen, die sich aus Mitgliedern verschiedener Bezirke oder Interessengruppen (z.B. Meeresangeln, Castingsport o.ä.) zusammensetzen.

§ 4    Mitgliedschaft

(1) Der LVB hat:
a. ordentliche Mitglieder
b. Ehrenmitglieder
c. fördernde Mitglieder
d. Einzelmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind die Anglervereinigungen gem. § 3.
(3) Ehrenmitglieder können auf Beschluss des Präsidiums berufen werden. Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet das geschäftsführende Präsidium.
(4) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Vereinigungen und Institutionen werden, wenn sie durch ideelle und materielle Hilfen die Interessen des Angelsports unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Präsidiums.

§ 5    Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

(1) Anglervereinigungen können ordentliches Mitglied des LVB werden, wenn sie diese Satzung anerkennen.
(2) Die Aufnahme in den LVB erfolgt durch das Präsidium des LVB auf Antrag der Leitung der Anglervereinigung. Dem Antrag sind die Satzung, der Vereinsregisterauszug, die Namen des geschäftsführenden Vorstandes, die Zahl der Mitgliedsvereine und/oder ihrer Mitglieder beizufügen.

§ 6    Beiträge

(1) Der LVB erhält von seinen ordentlichen Mitgliedern eine Jahresumlage, dessen Höhe vom Landesverbandstag zu beschließen ist.
(2) Die Jahresumlage ist in zwei Raten zu den in der Finanzordnung festgelegten Stichta-gen zu entrichten. Vorauszahlungen sind zulässig.
(3) Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages und den Termin der Zahlung selbst.
(4) Die Beitragshöhe für Einzelmitglieder ist gesondert in der Finanzordnung festzulegen.

§ 7    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:

a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen.
b) auf Unterstützung bei der Wahrung anglerischer und sportlicher Belange gegenüber Behörden und natürlichen und juristischen Personen.
c) auf Unterstützung, um Rechtsansprüche ihrer Mitglieder bei der Wahrung fischereilicher und sportlicher Belange gerichtlich geltend zu machen.
d) von den Verbandsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei- Vereins- und Steuerrecht sowie zum Arten und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen.
e) die Einrichtungen des LVB zu nutzen und an den Mitteln, die dieser zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden.
f) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. die Vermittlung zur Ausbildung durch die Verbandsorgane zu nutzen.
g) auf Beteiligung an den Wahlen zu den Verbandsorganen und zu Vorschlägen von natürlichen Personen zur Wahl in die Verbandsorgane. Näheres dazu regelt die Wahlordnung.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht:

a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
b) Satzungen und Ordnungen des LVB sowie die von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen und in ihren Bereichen durchzusetzen.
c) den für die Erfüllung der Aufgaben des LVB zu erbringenden finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Höhe und Erhebungsweise vom Verbandstag oder dem Verbandsausschuss beschlossen werden.
d) die aufgrund der Verfahrensordnung über die Arbeitsweise der Rechtskommission des LVB festgesetzten Geldbußen zu entrichten, deren Verwendung für die Förderung der Jugendarbeit bereitzustellen ist.
e) die aufgrund der Verfahrensordnung über die Arbeitsweise der Rechtskommission des LVB möglichen Einschränkungen von Mitgliedschaftsrechten hinzunehmen.
f) das Präsidium über verbandsschädigende Betätigungen sowie über Verstöße gegen die Satzung zu informieren.
g) kein Rechtsgeschäft und keine Verhandlungen zu einem solchen mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des LVB vorzunehmen.
h) eine Mitgliederstatistik per 31.12 d.J. dem LVB zuzuarbeiten. Die Statistik ist die Basis zur Feststellung der Jahresumlage.
i) den Nachweis ihrer Rechtsfähigkeit zu erbringen.
j) durch ihre Satzungen ihre Mitglieder und deren Mitglieder zur Einhaltung der Festlegungen aus den Absätzen a bis i zu verpflichten.

§ 8    Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Auflösung der Anglervereinigung.
b) durch Austritt / Kündigung bis spätestens 31.12. des laufenden Jahres. Beides wird dann per 31.12. des Folgejahres wirksam. Die Erklärung hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen, um die Fristenregelung zu garantieren und nach- zuweisen.
c) mit der schriftlichen Mitteilung des fördernden Mitgliedes über die Einstellung der Förderung.
d) mit Ausschluss des ordentlichen, fördernden oder Ehren- bzw. Einzelmitgliedes. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied:
– der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem LVB oder einem seiner Mitglieder Schaden zufügt.
– das Ansehen des LVB oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet und schädigt.
– wiederholt gegen Verbandsbeschlüsse verstößt.
– mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem LVB länger als ein Jahr, ohne einen Stundungsantrag gestellt zu haben, im Rückstand ist.
e) mit dem Tod des fördernden bzw. Ehren- oder Einzelmitgliedes, soweit dieses eine natürliche Person war.

(2) Antragsberechtigt für einen Ausschluss ist das Präsidium und jedes Mitglied des LVB dessen berechtigte Interessen oder satzungsmäßigen Rechte durch ein Mitglied verletzt sind oder dem Verstöße eines anderen Mitgliedes zur Kenntnis gelangt sind.
(3) Das Ausschlussverfahren ist mit Begründung beim Verbandsausschuss zu beantragen und wird von diesem durchgeführt.
(4) Das beschuldigte Mitglied hat das Recht, an der Sitzung des Verbandsausschusses zur Durchführung des Ausschlussverfahrens teilzunehmen, sich zu rechtfertigen sowie Zeugen oder andere Entlastungen beizubringen.
(5) Die erfolgte Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mit Angabe der Anschuldigungen, Rechtsmittelbelehrung sowie Termin, Ort und Uhrzeit der Sitzung mindestens vierzehn Tage vorher mitzuteilen.
(6) Bei Fernbleiben ist das Verfahren zu vertagen und ein neuer Termin anzusetzen. Erscheint der Beschuldigte wiederum nicht, ist die Durchführung in Abwesenheit zulässig. Der Beschluss über den Ausschluss kann vertagt werden, wenn bestehende Zweifel nicht ausgeräumt wurden, wenn weitere Zeit zur Beibringung von Beweisen erforderlich und beantragt wird.
(7) Der Beschluss über den erfolgten Ausschluss ist dem Ausgeschlossenem mit Rechtsmittelbelehrung in einem eingeschriebenen Brief unverzüglich zuzustellen. Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn der Ausgeschlossene nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang gegen den Beschluss bei der Rechtskommission des LVB Beschwerde einlegt. Diese entscheidet endgültig. Das Recht der zivilrechtlichen Durchsetzung bleibt unberührt.
(8) Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verbindlichkeiten bis zur Rechtskraft des Austrittes bzw. Ausschlusses nachzukommen. Mit rechtskräftiger Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegen den LVB. Die in diesem Zeitpunkt offenen Verbindlichkeiten des LVB gegenüber dem ehemaligen Mitglied werden davon nicht berührt.

§ 9    Organisationsaufbau

Die Organe des LVB sind:
(1) Landesverbandstag
(2) Verbandsausschuss
(3) Präsidium
(4) Geschäftsführendes Präsidium
(5) Rechtskommission

§ 10    Der Landesverbandstag

(1) Der Landesverbandstag findet alle Jahre im I. Quartal des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres statt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der teilnahmeberechtigten Delegierten anwesend sind.
(2) Mandatsträger zum Verbandstag mit je einer beschließenden Stimme je natürlicher Person sind:

a) die Mitglieder des Verbandsausschusses.
b) die Delegierten (Vertreter) der ordentlichen Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht für jeweils bis zu 150 Mitglieder einen Delegierten und für jede weiteren 150 Mitglieder einen weiteren Delegierten zu entsenden. Grundlage dafür ist die Mitgliederstatistik des Vorjahres in Verbindung mit der Zahl der Mitglieder für die im laufenden Jahr Beitrag abgerechnet wurde.
c) Einzelmitglieder haben gemäß Festlegung im vorhergehenden Abs. b) das Recht, Delegierte zu entsenden. Ihre Wahl erfolgt in dazu vom geschäftsführenden Präsidium einzuberufenden Versammlungen der Einzelmitglieder.

(3) Der Landesverbandstag beschließt über die endgültige Tagesordnung, nimmt den Geschäftsführungs- und Haushaltsbericht sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung der gewählten Verbandsorgane und über die Verbandsentwicklung.
(4) Der Landesverbandstag wählt das Präsidium, die Rechtskommission und die Kassenprüfer für den Zeitraum von vier Jahren und entscheidet über notwendige Satzungsänderungen.
(5) Der Landesverbandstag wählt die Vertreter zu Mitgliederversammlungen übergeordneter Verbände, denen der LVB als Mitglied angehört.
(6) Der Landesverbandstag ist durch das Präsidium schriftlich einzuladen. Die Einladung hat unter einer Frist von mindestens vier Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(7) Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist einzuberufen, wenn der Verbandsausschuss oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder das begründet beantragen.
(8) Beschlüsse des Landesverbandstages sind für alle Mitglieder bindend.
(9) Über jeden Landesverbandstag ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es ist den ordentlichen Mitgliedern innerhalb eines Monats zuzustellen. Erfolgt innerhalb eines weiteren Monats kein Einspruch, gilt das Protokoll als bestätigt. Bei Einspruch entscheidet der Verbandsausschuss unter Anhörung des den Einspruch Einlegenden.

§ 11    Der Verbandsausschuss

Der Verbandsausschuss besteht aus:
(1) dem Präsidium
(2) den Vorsitzenden bzw. den Präsidenten der ordentlichen Mitglieder
(3) dem Vorsitzenden der Rechtskommission

§ 12    Das Präsidium

Das Präsidium gliedert sich wie folgt:
(1) Geschäftsführendes Präsidium
a) Präsident
b) Vizepräsident für Organisation
c) Vizepräsident für Sport und Freizeit
d) Schatzmeister

(2) Das Präsidium besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium und
a) dem Gewässerwart
b) den Referenten für:
a. Natur- und Umweltschutz
b. Öffentlichkeitsarbeit
c. Angeln
d. Meeresangeln
e. Castingsport und Vielseitigkeit
f. Kinder- und Jugendsport
g. Aus- und Weiterbildung – Angeln

(3) Das geschäftsführende Präsidium ist im Sinne des § 26 BGB das Organ, das den LVB gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums ist zur Einzelvertretung befugt.
(4) Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Präsidiums ist auf 10.000,00 € beschränkt. Alle diesen Betrag übersteigenden Ausgaben sind durch den Verbandsauschuss zu bestätigen. Es beschließt die Aufgaben der Geschäftsstelle und ihrer personellen Besetzung entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des LVB.
(5) Zu den Beratungen des Präsidiums und des geschäftsführenden Präsidiums können zu bestimmten Tagesordnungspunkten weitere Mitglieder des Verbandsausschusses bzw. Vertreter der ordentlichen Mitglieder hinzugezogen werden.

§ 12a    Regelungen für den Fall der Hinderung zur Durchführung von Präsenzveranstaltungen

(1) Präsidiumsmitglieder und Referenten des Landesverbandes bleiben auch nach Ablauf Ihrer regulären Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers im Amt.
(2) Auf einstimmige Entscheidung des geschäftsführenden Präsidiums
a) können Sitzungen des Präsidiums, des Verbandsausschusses und der Landesverbandstag nach § 10 der Satzung auch ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort durchgeführt werden. Das Präsidium kann nicht verpflichtet werden, den in § 10 vorgeschriebenen Landesverbandstag einzuberufen, solange die Delegierten sich nicht an einem Ort persönlich versammeln dürfen und die Durchführung des Landesverbandstages im Wege elektronischer Kommunikation nicht zumutbar ist.
b) können Mitglieder bzw. Delegierte der in Abs. 2 genannten Verbandsorgane nach Mitteilung der zur Entscheidung anstehenden Themen ohne persönliche Teilnahme an der Sitzung ihre Stimme vor Durchführung der entsprechenden Versammlung in Schriftform (Anm.: auf Papier und unterschrieben!) einreichen. Die bloße Textform (Mail, Messenger o.ä.) ist keine gültige Stimmabgabe. Die Regelungen der Satzung zu Fristen für die Einberufung von Versammlungen gelten uneingeschränkt fort.

(3) Beschlüsse des (geschäftsführenden) Präsidiums, Verbandsausschusses oder des Landesverbandstages sind -mit Ausnahme von Entscheidungen über Satzungsänderungen – ohne Versammlung der Mitglieder/Delegierten gültig, wenn
a) alle Mitglieder des (geschäftsführenden) Präsidiums, VBA bzw. alle Delegierten des Landesverbandstages beteiligt wurden und
b) mindestens die Hälfte der Mitglieder des (geschäftsführenden) Präsidiums, VBA bzw. der Delegierten des Landesverbandstages ihre Stimme in Schriftform abgegeben haben und die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht wurde.

(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und abschließende Wahlen1 zum geschäftsführenden Präsidium sind nur in Präsenzveranstaltungen zulässig.

§ 13    Die Rechtskommission

(1) Die Rechtskommission ist ein unabhängiges, selbständiges Verbandsorgan. Durch den Landesverbandstag werden jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt:
a. der Vorsitzende
b. der stellv. Vorsitzende
c. je ein Beisitzer aus den dem LVB angeschlossenen Bezirksverbänden bzw. ihnen gleichgestellte Organisationen
Die Mitglieder der Rechtskommission dürfen nicht in andere Verbandsorgane auf Landesverbandsebene2 bzw. auf der Ebene der geschäftsführenden Präsidien oder geschäftsführenden Vorstände der Bezirksverbände gewählt werden. Die Rechtskommission ist dem Landesverbandstag des LVB rechenschaftspflichtig.

(2) Im Sinne der Verbandsgerichtsbarkeit ist die Rechtskommission zuständig für:
a) die Nachprüfung von Beschwerden und Widersprüchen gegen vollzogene Aus-schlussverfahren aus dem LVB.
b) die Klärung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zweier oder mehrerer Bezirksverbände und/oder Anglervereinigungen, sofern die Angelegenheit mit der Tätigkeit des LVB in Verbindung steht und eine der betroffenen Parteien die Rechtskommission um Unterstützung gebeten hat.
c) die Nachprüfung von Beschuldigungen gegen Funktionäre des LVB, insbesondere dann, wenn die Leitung wegen Beteiligung eines Mitgliedes oder aus sonstigen Gründen nicht selbst entscheiden will oder kann.
d) die Klärung von Ehrenangelegenheiten zwischen Mitgliedern ein und desselben Vereins, sofern einer der Beteiligten zu den Verbandsorganen oder zum Kreis der Funktionäre der ordentlichen Mitglieder des LVB gehört.
e) die Feststellung von Verstößen der Organe des LVB, eines Mitgliedes dieser Organe, bzw. eines Mitgliedes gegen die Satzung oder gegen Ordnungen und Beschlüsse des LVB.
f) Die Ahndung von verbandsschädigendem, unsportlichem und gegen die Regeln der guten fischereilichen Praxis gerichteten Verhaltens, wie z.B. von
– gröblichen Pflichtverletzungen trotz wiederholter Ermahnung.
– groben Verstößen gegen die ungeschriebenen und geschriebenen Gesetze sportlichen und waidgerechten Angelns sowie gegen Grundsätze sportlicher Fairness und der gegenseitigen Rücksichtnahme.
g) die Ahndung von Verstößen gegen
– die Satzung und Ordnungen des LVB.
– Entscheidungen der Verbandsorgane des LVB.

(3) Die Rechtskommission kann gegen Mitglieder des LVB und seiner Mitgliedervereinigungen (natürliche und juristische Personen) nachstehende Strafen aussprechen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Geldbuße bis zu 250,00 €
d) zeitliche oder dauernde Amtssperre auf LVB-Ebene.

(4) Die Mitglieder der Rechtskommission entscheiden endgültig und erfüllen ihre Aufgabe unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die an der Angelegenheit mitwirkenden Mitglieder der Rechtskommission dürfen keinem der Bezirksverbände oder deren untergeordneten Strukturen der beteiligten Parteien angehören. Das Recht der zivilrechtlichen Durchsetzung bleibt von den Entscheidungen der Rechtskommission unberührt.
(5) Grundsätze und Arbeitsweise der Rechtskommission sind in einer Verfahrensordnung durch den Landesverbandstag festzulegen.

§ 14    Finanzen

(1) Der LVB finanziert sich durch:

a) Beiträge und Gebühren seiner ordentlichen Mitglieder in Form der Jahresumlage.
b) Zuwendungen und Fördermittel seiner fördernden Mitglieder.
c) Fördermittel und Spenden.
d) Gebühren für Aus- und Weiterbildung.
e) Aufnahmegebühren.

(2) Regelungen für die Zahlung, Verwendung und Verwaltung der Umlagen, Zuwendungen, Fördermittel und Gebühren sind in der Finanzordnung und im Haushaltsplan festzulegen.
(3) Die in den Verbandsorganen tätigen natürlichen Personen bzw. jedes Mitglied, das im Auftrag des LVB tätig wird, hat Anspruch auf die Erstattung seiner Aufwendungen gemäß der in der Haushalts- und Finanzordnung festgelegten Höhe.
(4) Mittel des LVB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, diese werden für satzungsgemäße Maßnahmen entsprechend der Abgabenordnung verwand. Dies schließt jedoch nicht die Zuwendung nach 58 Nr. 2 Abgabenordnung aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Können ordentliche Mitglieder des LVB ihren Verpflichtungen gegenüber dem LVB nicht termingemäß nachkommen, haben sie das Recht an das Präsidium einen Stundungsantrag zu stellen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit ist dem Antrag zu entsprechen und dem Antragsteller die Stundungsfrist schriftlich mitzuteilen.
(6) Für Stundungen und mittelfristig vorgesehene Finanzierungen sind zweckgebundene Rücklagen anzulegen, auf einem gesonderten Konto zu führen und die Verwendung gesondert nachzuweisen.
(7) Die Kassenprüfer haben das Recht jederzeit die Bargeldkasse und die Buchführung des LVB zu prüfen. Sie sind von den Verbandsorganen unabhängig. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie dem Landesverbandstag zu berichten. Die Prüfungsergebnisse sind zu protokollieren und dem Präsidium aktenkundig zur Kenntnis zu geben.

§ 15    Ordnungen

(1) Der Verbandsausschuss kann Verbandsgeschäfte durch gesonderte Ordnungen regeln. Die Beschlussfassung über die Finanzordnung und die Gewässerordnung bleibt dem Landesverbandstag vorbehalten. Bisherige Ordnungen gelten bis zur Neufassung fort, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
(2) Alle Ordnungen sind kein Bestandteil der Satzung.

§ 16    Satzungsänderung und Auflösung

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des LVB bedürfen einer drei-viertel Mehrheit der Delegierten des Landesverbandstages. Diese dreiviertel Mehrheit gilt auch für die Änderung des Satzungszwecks.
(2) Der außerordentliche Landesverbandstag zwecks Auflösung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn die ordentlichen Mitglieder mit einer zweidrittel Mehrheit dieses verlangen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Tilgung der Verbindlichkeiten an den Landesanglerverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 17    Haftung

Der LVB haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden und Verluste, die bei Tagungen, Veranstaltungen oder bei Ausübung sonstiger Vereinsrechte entstehen und über seine Versicherung hinausgehen. Die Haftung gegenüber Dritten gemäß § 31 BGB ist gewährleistet.

§ 18    Ermächtigung

Das geschäftsführende Präsidium ist ermächtigt, zur Genehmigung der Satzungsänderung notwendige formelle Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

1Wahlen zum regulären Ablauf einer Wahlperiode
2Geschäftsführendes Präsidium (=Vorstand nach § 26 BGB) und Präsidium

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