Am 13.12.2022 hat der EU-Rat für Landwirtschaft und Fischerei über den Vorschlag der EU-Kommission zur Ausweitung der Aalschonzeit von drei auf sechs Monate, entschieden.
Die EU-Kommission hatte am 28. Oktober 2022 die Ausdehnung der Aal-Schonzeit von drei auf sechs Monate vorgeschlagen[1].
Nach langen Verhandlungen wurde vom Rat für Landwirtschaft und Fischerei 13.12.2022 um 09:00h eine Pressemitteilung herausgegeben, welche sich übersetzt wie folgt liest:
Zum Schutz des Aals einigten sich die Minister auf ein umfassendes Paket zum Schutz des Aals und zur Wiederherstellung dieses einzigartigen Bestands in europäischen Gewässern. Sie einigten sich darauf, die Freizeitfischerei zu verbieten und die Schließung der kommerziellen Aalfischerei auf sechs Monate in den Meeres- und angrenzenden Brackwassergewässern des Nordostatlantiks (einschließlich der Ostsee) und des Mittelmeers (mit Ausnahme des Schwarzen Meers) zu verlängern, um den unterschiedlichen Wanderungszeiten in den verschiedenen Meeresbecken Rechnung zu tragen. So können die Mitgliedstaaten die Schonzeiten für verschiedene Fanggebiete anpassen, um deren Besonderheiten sowie die zeitlichen und geografischen Wanderungsmuster des Aals im Glasaal- bzw. Blankaal-Lebensstadium zu berücksichtigen.
Mehr Details zu den aktuellen Regelungen enthält die Pressemitteilung – Nr. 174/2022 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Dort heißt es:
Die EU-Kommission hatte beim Aal eine Schonzeit von sechs Monaten vorgeschlagen. Nach schwierigen Verhandlungen konnte diese dank der Unterstützung durch Deutschland durchgesetzt werden, wenn auch mit Flexibilität in der Ausgestaltung für die Mitgliedstaaten. Dabei wurde eine feste, EU-weite Schonzeit von drei Monaten festgelegt – für die Ostsee von Oktober bis Dezember, für die Nordsee von September bis November. Die übrigen drei Monaten sind durch die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Aalwanderung festzulegen. Eine Schließung der Aalfischerei bereits im Januar 2023 wird allerdings aufgrund der Kurzfristigkeit, auch aus EU-rechtlichen Gründen, nicht möglich sein. Gleichwohl ist dies ein starkes Signal für einen noch strengeren Schutz im nächsten Jahr, weshalb Deutschland dem Kompromiss zugestimmt hat.Hinzu kommt, dass der Glasaalfang für den menschlichen Verzehr zwar noch viel stärker eingeschränkt, aber eben nicht komplett verboten wird. Durch die getroffenen Regelungen werden die Aalbesatzmaßnahmen zur Wiederansiedlung weiterhin möglich sein. Auch die Fischereibetriebe können in einem bestimmten Umfang der Aalfischerei weiter nachgehen. Die Freizeitfischerei von Aal wird im maritimen Bereich komplett verboten sein. Neben den fischereilichen Maßnahmen, insbesondere der erweiterten Schonzeit von insgesamt sechs Monaten für die Meeresfischerei und stärkeren Maßnahmen gegen illegale Fischerei, wird es jetzt darauf ankommen, auch weitere durch den Menschen geschaffene Ursachen für die hohe Aalsterblichkeit zu reduzieren – zum Beispiel Aalschutzmaßnahmen bei Wasserkraftwerken und Reduzierung von Umweltverschmutzung.
Einordnung der vorläufigen Ergebnisse
Das Verbot der Freizeitfischerei von Aal im maritimen Bereich ist für und Angler natürlich frustrierend. Die Auswirkungen dürften aber relativ gering ausfallen, da Aale vorranging in Binnengewässern geangelt werden. Wichtiger erscheint uns jedoch, dass die Glasaalfischerei zur Sicherung von Besatzmaßnahmen weiterhin erlaubt sein wird. Diese sind die Grundvoraussetzung für die Zielerreichung der 81 europäischen Aalmanagementpläne[2], welche auf der EU-Aalverordnung EC No 1100/2007 beruhen und welche nur durch das ehrenamtliche Engagement zahlreicher organisierter Angler in Verbindung mit einer Co-Finanzierung über den European Maritime, Fisheries and Aquaculture Fund (EMFAF) erreichbar sind.
Die generelle Verlängerung der Aalschonzeit von drei auf sechs Monate hat bei gleichzeitiger, geringer Schutzwirkung, massive sozioökonomische Folgen für strukturschwache Küstengebiete in Dänemark, Schweden und Deutschland und steht im Widerspruch zu den Nachhaltigkeitszielen von Blue Economy und Green Deal.
Die Effekte der bisher gültigen, dreimonatigen Schonzeit sind unseres Wissens von der Kommission bisher weder ausgewertet, geschweige denn evaluiert worden. Genau das wäre aber die Grundvoraussetzung gewesen, bevor man eine Managementmaßnahme verändert.
[1] https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:29cb26f7-5716-11ed-92ed-01aa75ed71a1.0003.02/DOC_1&format=PDF
[2] European Commission, Directorate-General for Maritime Affairs and Fisheries (2020) Evaluation of the Eel Regulation: final report, Publications Office. https://data.europa.eu/doi/10.2771/679816
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Quelle: DAFV