Zunächst wurde unsere Auffassung bestätigt, dass das Angeln von einem driftenden Boot nicht verboten ist. Der Begriff “Driftend” ist hier zwar nicht ganz korrekt, denn gemeint ist hier “Schifffahrt durch Treibenlassen” geregelt im § 6.19 BinSchStrO.
https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Binnenschifffahrtsrecht/BinSchStrO/Erster-Teil/Kapitel-06/Abschnitt-III/06-19/06-19-node.html
Hier heißt es zwar unter Nr. 1 “Schifffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.” Nach § 6.19 Nr. 2 gilt das Verbot nach Nr. 1 jedoch nicht für Kleinfahrzeuge.
Was unter den Begriff Kleinfahrzeug zu verstehen ist wird im § 1.01 Nr. 14 der BinSchStrO geregelt.
https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Binnenschifffahrtsrecht/BinSchStrO/Erster-Teil/Kapitel-01/01-01/01-01-node.html
Somit haben wir hier einen klaren Rechtsrahmen und bitten euch ausdrücklich um Beachtung:
Der Anker sollte hier also im Boot bleiben!
Wir werden in der kommenden Auflage der Gewässerordnung des DAV auch ausdrücklich aufnehmen, dass das Angeln vom „driftenden“ Boot gestattet ist.
Die Vertreter der Fischereivereinigung Köpenick, das Fischereiamt Berlin und auch der DAV LV Berlin haben zugesichert, die entsprechende Information hierzu auf Ihren Homepages bzw. in anderer Art und Weise ihren Kunden bzw. Verbandsmitgliedern entsprechend weiterzureichen.
Wir bedanken uns ausdrücklich bei allen Beteiligten für die kooperative Zusammenarbeit.