Fotomontage: Messerverbot

Informationen zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen für ausgewählte Berliner Bahnhöfe

Auf Grund einiger Anfragen zur oben genannten Allgemeinverfügung haben wir die Bundespolizeidirektion Berlin um eine verbindliche Aussage gebeten und folgende Antwort erhalten:

Das „Mitführen“ eines gefährlichen Gegenstandes gemäß der AGV liegt dann vor, wenn dieser mit der Möglichkeit eines jederzeitigen unmittelbaren Zugriffs am Körper oder in der am Körper getragenen Kleidung oder Tasche oder in sonstiger Weise körpernah aufbewahrt wird. Ein unmittelbarer Zugriff ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn ein gefährlicher Gegenstand in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Damit ist gemeint, dass der Gegenstand analog der Definition aus dem Waffenrecht mit weniger als drei Handgriffen in Anschlag bzw. zum Einsatz gebracht werden kann.

Die Vereinsmitglieder des deutschen Anglerverbands (DAV) haben die Möglichkeit Angelmesser zum waidgerechten Töten von Fischen sowie Fischtöter bei der An- und Abreise zum Angeln auch auf den von der AGV belegten Bahnhöfen mitzuführen unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen:

1) Die Gegenstände werden in verschließbaren Transportbehältnissen transportiert, so dass diese nicht mit weniger als drei Handgriffen einsatzbereit sind.

und

2) Die Vereinsmitglieder legen als Nachweis Ihren Mitgliedsausweis des DAV Landesverband Berlin e.V. bzw. den Fischereischein im Falle einer Polizeikontrolle vor, welche den Transportzweck darlegen.

Weitere Informationen zur AGV finden Sie unter www.bundespolizei.de/agv-berlin.

Anm. DAV: Diese Verfahrensweise kann nach unserer Auffassung als „allgemein geltende Regel“ für den Weg zum Angelplatz mittels Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) sowie beim Durchqueren sog. Messerverbotszonen und ausschließlich zum Zwecke der Ausübung des Hobbys Angeln angesehen werden. 

Christian Polinna 
Referent für Öffentlichkeitsarbeit